Wasserkunden, die sich über neue Bezeichnungen auf Wasserzählern oder in den Rechnungen wundern, können beruhigt sein, denn mit den Änderungen hat alles seine Richtigkeit. Nachfolgend wird kurz erklärt, warum das so ist und was sich genau ändert.
Europäische Messgräterichtlinie harmonisiert Zählerbezeichnungen
Seit November 2016 dürfen nach Ablauf einer zehnjährigen Übergangsfrist nur noch Kaltwasserzähler eingebaut werden, die den Vorgaben einer EU-Richtlinie entsprechen. Die Änderung der Zählerbezeichnungen war notwendig geworden, weil die EU mit der so genannten Messgeräterichtlinie („Measurement Instruments Direktive“ – kurz MID) europaweit einheitlich geregelt hat, wie Messgeräte hergestellt und als regelkonform erklärt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der aufgrund des MessEG erlassenen Mess- und Eich-Verordnung (MessEV).
Die Änderungen betreffen in erster Linie die Hersteller. Wasserkunden merken von den Änderungen nur wenig, sie müssen sich aber an neue Bezeichnungen gewöhnen. Die Durchflussmenge der Zähler bleibt gleich und auch die Preise bleiben unberührt. Aber Wasserzähler erhalten neue Volumenbezeichnungen und Zähler mit den alten Bezeichnungen dürfen nicht mehr eingebaut werden.
Was ändert sich an den Bezeichnungen?
Am gebräuchlichsten ist bisher der Zähler Qn 2,5. Das „n“ steht für „Nenndurchfluss“ und die dahinter stehenden Ziffern geben an, wie viel Wasser in einer Stunde durch den Zähler fliessen kann (Kubikmeter/Stunde); wobei der kurzzeitige Maximaldurchfluss Max auch noch deutlich darüber liegen könnte. Die Bezeichnung Qn wird nun ersetzt durch Q3, was „Dauerdurchfluss“ bedeutet (siehe Tabelle 1). Der Qn 2,5 ist gewissermaßen der Standardwasserzähler. Er kann nach dem maßgeblichen Regelwerk in Wohngebäuden von bis zu 30 Wohneinheiten eingebaut werden, daher ist er am weitesten verbreitet.

Aus der bisherigen Bezeichnung Qn 2,5 wird die neue Bezeichnung Q3=4m³/h oder kurz Q3=4.
Auch die anderen Zählergrößen werden mit neuen Bezeichnungen versehen, so wird der Qn 6 zum Q3=10m³/h (siehe Tabelle 2) oder je nach Dauerdurchflussmenge auch z. B. Q3=6,3m³/h. Der neue Zähler ist aber nicht größer als der bisherige, der Dauerdurchfluss läßt eine größere Menge als der Nenndurchfluss zu. Der Zähler Q3=4m³/h soll aber aufgrund der „engeren“ MID-Prüfvorgaben für die Hersteller in der Lage sein, kleinere Durchflussmengen genauer zu erfassen. Die Messgenauigkeit steigt somit im Sinne der Verbraucher (und Wasserversorger) an.

Wo findet man die neuen Bezeichnungen?
Die neuen Bezeichnungen findet man überall dort, wo die Zählergrößen angegeben sind.
Das sind zunächst einmal die Zähler selbst. Was früher die Nenngröße war (Abbildung unten – Zähler links), ist zukünftig der Dauerdurchfluss (Zähler rechts).

Auch in den Preisblättern oder Tarifen der Wasserversorger müssen die Bezeichnungen zu finden sein, wenn die Größe des Zählers als Bemessungsgrundlage z.B. für den Grundpreis eine Rolle spielt oder ein Preis für den Zähler erhoben wird.
PRAXISTIPP: Wasserversorger sollten ihre Preisinformationen anpassen
Es erscheint besonders kundenfreundlich und transparent, wenn bis auf weiteres mindestens beide Bezeichnungen in den Preisblättern angeführt werden. Solange beide Zähler im Einsatz sind, sollten auch beide Größen in den Preisblättern aufgeführt sein. Wasserversorger könnten Missverständnisse bei den Wasserkunden vermeiden, in dem sie sich an dem Vorschlag in der Tabelle 3 orientieren. Das erleichtert den Kunden den Überblick, wenn die neuen Bezeichnungen auf den neu eingebauten Zählern stehen und ggf. auch in den Trinkwasserrechnungen schon enthalten sind. Vereinzelt geben Versorger beide Werte an. Auch sollten Versorger auf die Änderungen bei den Zählerbezeichnungen beispielsweise in den FAQ oder in den Kundeninformationen hinweisen. Gerade beim Thema Wasserzähler scheint ein besonderes Maß an Sensibilität angebracht.

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) erklärt hierzu auf Anfrage: „Preisblätter und Gebührensatzungen müssen demnach an die neuen Zählerbezeichnungen angepasst werden, soweit der Grundpreis / die Grundgebühr nach der Zählergröße bemessen wird. Nach unseren Erkenntnissen aus den VKU-Mitgliedsunternehmen haben zahlreiche Wasserversorger der unterschiedlichsten Unternehmensgrößen und –formen diese Anpassungen bereits vollzogen.“ (Anfrage von Oktober 2016). Ähnlich auch der BDEW, der trotz der nur schrittweisen Einführung der neuen Zähler eine Anpassung der Preisblätter mit der vorgeschlagenen Überleitung aus Transparenzgründen für sinnvoll erachtet.
Es gibt noch viel mehr Änderungen, die aber für die Kunden weniger wichtig sind
Die Konformitätserklärung ersetzt die bisherige Eichung. Ob ein Hersteller die Anforderungen erfüllt, und ob die Messgeräte, die er in Verkehr bringt den Anforderungen der MID entsprechen, wird von „Benannten Stellen“ (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt – PTB) zu Beginn des Herstellungsprozesses und in der Folge im Rahmen von Überwachungen kontrolliert. Danach liegt die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschrift beim Hersteller. Die Richtlinie macht keine Vorgaben bezüglich der Eichgültigkeit. Das bedeutet, dass in Deutschland auch weiterhin Kaltwasserzähler nach 6 Jahren ausgewechselt werden müssen, oder die Eichgültigkeit mittels Stichprobenverfahren verlängert werden kann.
Die Änderungen, gehen aber noch weit über das oben Geschilderte hinaus. Wer sich für das Thema interessiert, wird u.a. hier beim IKHS-Fachjournal und bei den Zählerherstellern ALLMESS oder Zenner fündig.
Eine Bitte: Wer als Leser dieses Beitrages Fragen zu dem Thema hat oder besonders kundenfreundliche Informationen kennt, wird gebeten, mir diese zuzusenden.
muss nun der Zählerstand per funk ablesen werden, oder kann dieser auch visuell erfolgen??
Die Änderung der Zählerbezeichnungen hat zunächst einmal nichts mit der Ablesemethode zu tun.
Wir wohnen in einem Wohnhaus mit 6 Wohnungen. Nun haben wir einen neuen Wasserzähler bekommen, den Q3 10. Ist dieser für unsere Hausgröße angemessen?